top of page

Formen der Ferienvermietung

Immer mehr Besitzer eines Zweitwohnsitzes am Gardasee – oder solche, die es werden wollen – ziehen in Erwägung, ihre Immobilie nicht nur privat zu nutzen, sondern auch für Ferien zu vermieten. Für Privatpersonen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder die Vermietung der gesamten Einheit ohne Verpflegung, im Italienischen als locazione turistica bezeichnet, oder die Vermietung einzelner Zimmer mit Frühstücksservice, besser bekannt als Bed & Breakfast . Grundsätzlich kann jede Immobilie als locazione turistica eingetragen werden, sofern einige Grundvoraussetzungen erfüllt sind, wie etwa die Vermietung der gesamten Wohneinheit für eine Dauer zwischen sieben und dreißig Tagen, ohne Verpflegung oder täglichen Zimmerservice. Rechtlich kann eine solche Vermietung nicht verboten werden, selbst wenn die Satzung einer Wohnanlage Beschränkungen vorsieht, da diese angefochten werden können. In der Praxis sieht dies jedoch oft anders aus, da Nachbarn Einwände gegen den ständigen Touristenwechsel erheben könnten. Sollte sich eine ganze Eigentümergemeinschaft gegen Ihre Vermietungspläne wehren, sind die Erfolgsaussichten gering. Daher empfiehlt es sich, sich vor dem Kauf einer Immobilie über die Einstellung der anderen Bewohner zur Kurzzeitmiete zu informieren.

Der Betrieb eines Bed & Breakfast ist etwas anspruchsvoller, kann aber theoretisch auch von jedem Immobilieneigentümer ausgeübt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Betreiber muss eine Privatperson sein, im selben Gebäude wohnen und darf nur eine begrenzte Anzahl an Zimmern oder Betten vermieten, die regional unterschiedlich ist, und darf nur Frühstück und keine anderen Mahlzeiten anbieten. Die Tätigkeit eines B&B kann durch die Satzung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden, allerdings nur, wenn sie ausdrücklich erwähnt wird. Ein Urteil des Gerichts von Rom vom 9. Januar 2018 stellte klar, dass ein B&B weder eine Pension ( pensione ) noch ein Gasthaus ( locanda ) ist und daher, falls es verboten ist, ausdrücklich genannt werden muss.

Werden mehrere Objekte vermietet, sei es zimmerweise oder als ganze Einheiten, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit , für die eine Gewerbeerlaubnis erforderlich ist. In diesem Fall können zusätzliche Leistungen wie Mahlzeiten und Zimmerservice angeboten werden, wodurch der Betrieb einem Hotel ähnelt. Unabhängig von der gewählten Form der Ferienvermietung müssen alle Aktivitäten bei der Gemeinde und der Provinz angemeldet werden, andernfalls drohen empfindliche Geldstrafen.

bottom of page