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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ausländer mit Wohnsitz in Italien und Eigentümer von Immobilien in Italien unterliegen nicht automatisch dem italienischen Erbschafts- und Schenkungsrecht, da Wohnsitz und Verbleib des geerbten oder geschenkten Vermögens keine Rolle spielen. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. Schenkers. Handelt es sich um eine italienische Person, gilt italienisches Erbrecht. Andernfalls richtet sich die Erbfolge nach dem Erbrecht des Heimatlandes. Nach italienischem Erbschafts- und Schenkungsrecht haben Ehepartner, Kinder und Enkel einen Steuerfreibetrag von 1 Million Euro. Darüber hinaus gilt ein fester Steuersatz von 4 %. Bei Erbschaften oder Schenkungen von Immobilien muss der Erbe bzw. Beschenkte neben der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auch eine Hypothekensteuer von 2 % und eine Katastersteuer von 1 % entrichten. Bemessungsgrundlage für alle drei Steuersätze ist stets der Katasterwert der Immobilie. Wird die geerbte oder geschenkte Immobilie als Hauptwohnsitz eingetragen, reduzieren sich sowohl die Hypotheken- als auch die Katastersteuer auf jeweils 168 €. Nach italienischem Recht unterliegen sämtliche geerbten oder geschenkten Vermögenswerte der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, unabhängig davon, ob sie sich in Italien oder im Ausland befinden. Unterliegt der Erblasser oder Schenkende nur teilweise der italienischen Besteuerung, weil sein Hauptwohnsitz im Ausland liegt, wird in Italien nur das in Italien befindliche Vermögen besteuert. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu prüfen, ob zwischen Italien und Ihrem Heimatland ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, da Erben bzw. Beschenkte sonst mit einer Doppelbesteuerung rechnen müssen. Innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Erbschaft bzw. Schenkung müssen die Erben bzw. Beschenkten eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dies ist insbesondere dann unerlässlich, wenn die geerbte Immobilie später verkauft werden soll.

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