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Kaution bei Langzeitmiete

Das Gesetz schreibt vor, dass die vom Mieter zu hinterlegende Kaution ( deposito cauzionale ) drei Monatsmieten nicht übersteigen darf, da sie ausschließlich der Deckung eventueller Schäden an der Mietsache dient.

Die Kaution kann per Bank- oder Versicherungsgarantie ( fideiussione bancaria/assicurativa ), per Scheck ( assegno a garanzia ) oder in bar ( in contanti ) hinterlegt werden. Letzteres ist aufgrund der italienischen Anti-Geldwäsche-Bestimmungen ( normativa antiriciclaggio ) jedoch nur möglich, wenn die Kaution 5.000 € nicht übersteigt.

In jedem Fall ist der Vermieter ( locatore ) verpflichtet, die Kaution innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Mietvertrages zurückzuzahlen und dem Mieter die darauf aufgelaufenen jährlichen Zinsen ( interessi ) zu zahlen. Sollte der Vermieter die jährlichen Zinszahlungen nicht leisten, haben Sie 10 Jahre Zeit, diese gerichtlich einzufordern, bevor Ihr Anspruch verjährt ( prescrizione ).

Der Vermieter darf die Kaution nur dann ganz oder teilweise einbehalten, wenn durch den Mieter verursachte Schäden an der Immobilie oder eine oder mehrere Monatsmieten nicht bezahlt wurden.

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